7 C 332/96

Worum geht es?

Unter dem 5.7.96 verklagte uns unser damaliger Vermieter auf Zahlung von DM 2411,65 nebst 9,5% Zinsen wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache. Im einzelnen verlangte er:

Wofür? Was (DM)?
Malerarbeiten 1094,80
Grundreinigung des Bodens 366,85
Eine Monatsmiete 950,00

Die Malerarbeiten seien notwendig, weil eine Wohnzimmerwand grau gestrichen, in der Küche die Rauhfaser teilweise angerissen und nicht fachgerecht auf Stoß geklebt wäre. Die Grundreinigung wäre geboten gewesen, da der Boden in der Diele und im Schlafzimmer Klebereste aufweise. Die Monatsmiete schließlich wäre Schadenersatz für den Mietzinsausfall, da eine lückenlose Weitervermietung nicht hätte erfolgen können.

Die folgende Tabelle enthält Ereignisse in chronologischer Abfolge:

Datum Inhalt
5.7.96 Klage des Vermieters
26.8.96 Unsere Klageerwiderung (graue Wand, Rauhfaser in der Küche und Böden so übernommen, etc.)
3.12.96 Überlastung der Amtsgerichtsabteilung, daher mündliche Verhandlung 8.4.97
21.3.97 Richterwechsel, mündliche Verhandlung am 13.5.97
6.5.97 Stellungnahme des Vermieters zur Klageerwiderung (Alles nicht wahr!)
13.5.97 Mündliche Verhandlung
27.5.97 Unsere Stellungnahme dazu (Kein Abnahmeprotokoll, keine Aufforderung)
30.6.97 Nicht geforderter Schriftsatz (ohne Sachzusammenhang - daher wohl nicht verwendbar)
25.7.97 Unser Antrag, den klägerseitigen Schirtsatz nicht zu verwenden
22.7.97 Urteil: Wir haben gewonnen (Schriftsatz wurde nicht verwendet)
28.8.97 Kläger legt Berufung ein unter 7 S 337/97

Der Richter begründete die Abweisung der Klage damit, daß die Rückgabe der Wohnung im vertraglich vereinbarten Zustand erfolgt wäre. Dazu bezog er sich auf einen unter dem 15.3.96 geschlossenen Räumungsvergleich, der u.a. eine kurzfristige besenreine Rückgabe der Mietsache beinhaltete.


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