7 S 337/97
Worum geht es?
Der Kläger legt Berufung gegen das Urteil des I.Rechtszuges ein.
Die folgende Tabelle enthält Ereignisse in chronologischer Abfolge:
| Datum | Inhalt |
| 28.8.97 | Kläger legt Berufung ein und stellt das komplette ergangene Urteil zu 7 C 332/96 in Frage |
| 10.11.97 | Unsere Berufungserwiderung, die im wesentlichen der Klageerwiderung entspricht |
| 19.11.97 | Mündliche Verhandlung (Kammer weist den Kläger auf die Erfolglosigkeit der Klage hin, dieser will jedoch eine Entscheidung) |
| 17.12.97 | Klage wird als unbegründet abgewiesen. Ende des Verfahrens. Keine Rechtsmittel mehr zugelassen. |
Die drei Richter begründen die kostenpflichtige Abweisung der Berufung mit dem vorliegen des Vergleiches, der - explizit - jegliche Renovierung ausschließt und lediglich eine besenreine Herausgabe der Wohnung festschreibt."Besenrein" wird hier als "grob gereinigt" definiert, womit sich die Kammer wohl der erstinstanzlichen etwas genaueren Definition anschließt. Eine interessante Ausführung betrifft den Mietausfallschaden; die Nichteinhaltung der turnusmäßigen Renovierungsfristen ist nicht geeignet, um allein daraus einen schlechten Zustand der Wohnung abzuleiten. Ausschlaggebend ist vielmehr das Wohnverhalten der Mieter. <Hört, hört!>
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