Lärmbelästigung durch den Nachbarn

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Einleitung

Jeder, der mit mindestens einer weiteren Person ein Haus bewohnt, kennt das Problem aus eigener Anschauung: fremder Lärm. Doch wo liegt hier eigentlich das Problem? Es ist ja nicht so, daß man selber oder die eigene Sippe nie laut wäre, ganz im Gegenteil. Aber so wie es der Nachbar tut, das tun wir ja nie...

Nun gibt es verschiedene Verursacher für Lärm; es kann von benachbarten Gewerbebetrieben, einer Nachbarwohnung oder von einer Baustelle ausgehen. Im folgenden geht es aber hauptsächlich um die Nachbarwohnung.

In meinen Augen ist das schlimme an Nachbars Lärm die Ohnmacht bzw.das Unvermögen darauf einzuwirken. Sind die eigenen Kinder laut, kann man sie ermahnen; stört man den Partner beim abendlichen Fernsehgenuß kommt meist auch die mehr oder weniger freundliche Bitte um Ruhe. Den eigenen Hausstand hat man da im Griff (mehr oder weniger). Nur der Nachbar... Es ist ja nicht so, daß man immer vom Nachbar gestört würde, aber das Rasenmähen zur Mittagszeit und der wöchentliche Skatabend mit Besäufnis und lauter Musik stört halt. Man kommt sich lanmgsam dumm vor, immer rüberzulaufen (oder anzurufen) und um Ruhe zu bitten. Das muß der doch selber merken. Der ist ja auch erwachsen. Man steigert sich da richtig rein. Es wird immer schlimmer, man hört ja einfach alles, der ist nie leise...

Hier kommt ein Effekt zum tragen, der in der Psychoakustik (ja, die gibt es) schon lange bekannt ist. Der Mensch ist auf Geräsche sensibilisierbar, d.h. er kann durch Konzentration und Übung erlernen, ein Geräusch besser wahrzunehmen bzw. besser aus den anderen Geräuschen herauszufiltern. Das ganze hat leider eine Kehrseite. Es wird immer schwerer das Geräusch zu ignorieren.

Begriffseinengung. Von einer Lärmbelästigung kann nur gesprochen werden, wenn es eine objektive, also auch von einer unbeteiligten Person ohne besondere Sensibilisierung so empfundene Belästigung ist. Dafür gibt es allerdings keine generellen Meßwerte. Der Schall ist zwar meßbar, doch seine Wirkung auf das Gemüt einer Person ist nicht mehr so einfach in Zahlen zu fassen. So ist z.B. selbst das leise Ploppen eines gespielten Tennisballes viel störender, als ein gleichlauter Sinuston. Ja sogar ein und dierselbe Person würde zu unterschiedlichen Zeiten anders auf den gleichen Lärmpegel reagieren. Daher sind dB-Grenzwerte (deziBel) häufig überbewertet.

Das normale Wohnen. Niemand hat Anspruch auf absolute Ruhe gegenüber seinem Nachbar - weder rechtlich, noch moralisch. Wo Menschen leben gibt es Geräusch. Daher gibt es zwar eine Unterteilung des Tages in Wach und Ruhezeiten, aber auch die sind nur Richtwerte ohne Sekundengenauigkeit. Die Ruhezeiten in den meisten Bundesländern sind zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens zuzüglich einer kurzen Mittagsruhezeit (z.B. 1.00 bis 3.00 Uhr) Uhr. In den Ruhezeiten sind bestimmte Dinge (z.B. Rasenmähen) zu unterlassen.

Ein Unterlassungsgebot für normale Wohngeräusche ist das allerdings nicht. Es gibt keine Möglichkeit dem Säugling das Schreien oder dem Nachbar den Toilettenbesuch während der Ruhezeiten zu verbieten. Alle Geräusche, die beim normalen Wohnen üblich sind, müssen hingenommen werden.

Normale Wohngeräusch sind auch:

Was soll man denn tun?

  1. An die eigene Nase packen. Bin ich selber denn so leise, daß ich mir herausnehmen kann, einen anderen zu verurteilen?
  2. Schlau machen und selbst helfen. Mieterschutz-, Haus- und Grundeigentümervereine beantworten die Fragen ihrer Klientel bezüglich Lärmbelästigung. Außerdem gibt es noch die "Lärmfibel - Selbsthilfe bei Lärmbeschwerden" (5,-- DM in Briefmarken bei "Deutscher Arbeitsring für Lärmbekämpfung" e.V., Frankenstr. 25, 40476 Düsseldorf oder Gesellschaft für Lärmbekämpfung e.V., Kaiserdamm 80, 14057 Berlin). Dort finden sich viele Tips wie man "gegnerischen" Lärm mindert.
  3. Andere Leute fragen. Vielfach fällt die eigene Sensibilisierung sehr schnell auf, wenn man sieht, wie Freunde, Bekannte oder Mitmieter auf die Geräusche reagieren. Fällt diesen das Geräusch gar nichts besonders auf, oder stört es sich eigentlich nicht, dann sollte man lieber versuchen sich selber zu ändern und so aufhören sich darüber zu ärgern (senkt den Blutdruck direkt!)
  4. Mit dem "lärmenden" Nachbarn sprechen. Im Vordergrund sollte ein gutes Nachbarschaftsverhältnis stehen. Wer gar direkt die Polizei ruft oder den Vermieter einschaltet läßt es mutwillig eskalieren und darf sich später nicht mehr wundern, sich selber als "Belästiger" beschuldigt zu finden.
  5. Vermieter einschalten. Dieser Schritt macht eine gütliche Klärung unwarscheinlich. Falsche Beschuldigungen fallen auf einen selbst zurück.
  6. Anzeige bei Polizei bzw. Klage. Dazu aber später mehr (siehe "Amtliches Vorgehen gegen Lärmstörer").

Lärmbekämpfung

Einem großen Teil der üblichen Lärmbelästigung kann abgeholfen werden, ohne daß viel Ärger entsteht. Quietschenden Garagentoren und Müllcontainern tut ein Tropfen Öl manchmal gut, etwas Kitt verhindert das Klirren der Scheiben in Fenstertüren. Selbsthilfe (mit Erlaubnis, falls nötig) ist hier gut.

Schon kleine billige lärmdämmende Maßnahmen haben große Wirkung. So hilft das Abrücken eines Klavieres von der Wand und das Anbringen einer Decke zwischen Klavier und dieser enorm. Auch das Verlegen von schall- und hallschluckenden Teppichen ist vielfach gut geeignet Gesprächslärm zu mindern. Ein Parkettboden mit entsprechender Dämmung ist geradezu ideal gegen Trittschall und sieht auch gut aus (ist allerdings auch gut teuer). Der Nachteil solcher Maßnahmen ist natürlich, daß der Nachbar sie durchführen muß.

Vorgehen gegen Lärmstörer

Generell gibt es hier zwei Wege, den öffentlich-rechtlichen (per Bezirksamt) oder den zivil-rechtlichen (per Klage). Aber hier sollte man dann Beweise vorbringen - für jede Störung sind Art der Störung, Datum, Uhrzeit und etwaige Zeugen (mit Vorname, Name, Anschrift) zu notieren. So ein Lärmprotokoll wirkt auf Unbeteiligte recht paranoid, daher wird man sie erst führen, wenn man sich sicher ist, daß sie auch benötigt wird.

Die bezeichnete Art der Störung sollte so genau wie möglich sein. Ungenaue Angaben wie "Hund ist laut" sind nicht hilfreich. Da muß schon ein "Hund jaulte am 9.September zwischen 2.30 und 5.00 Uhr ununterbrochen."

Überhaupt ist die Beweisfrage hier zentral. Tonbandaufnahmen sind gerichtlich nicht verwertbar (zu leicht zu manipulieren), Gutrachten kosten schnell über 1000,-- DM und müssen dann vor Gericht nichtmal verwertet werden (es liegt nämlich beim Richter, welche Beweismittel er würdigt). Beides sollte man sich sparen. Lediglich Zeugen sind ein probates Mittel, die eigene Aussage zu untermauern, so daß man am besten vielen Leuten (nicht nur Verwandte) die Möglichkeit gibt, den Lärm zu beurteilen - nur dann können sie objektive Aussagen vor Gericht machen.

Öffentlich-rechtlich: Der richtige Ansprechpartner kann schnell über die Bürgerberatungsstellen der Stadt bzw. Gemeinde gefunden werden. Dies empfiehlt sich besonders, bei Nachbarn, deren Gewerbe stört (Gaststätten, Imbißstuben oder Geschäfte).

Zivil-rechtlich: Man kann auf Unterlassung und in besonders gravierenden Fällen auch auf Schadenersatz (Schlafstörungen machen ärztliche Behandlung notwendig) klagen.

Unabhängig davon, welchen Weg man schließlich wählt, um seine Ruhe wiederherzustellen, es sollte die letzte Möglichkeit sein. Wenn ersteinmal gerichtlich oder behördlich gestritten wird, ist ein persönliches Wort nicht mehr möglich und solche Streitigkeiten eskalieren nicht selten zu Schlammschlachten, die gar nicht mehr beigelegt werden können. Daher sollte man vom Schlag mit der juristischen Keule auf jeden Fall Rat bei fachkundigen Leute suchen. Diese finden sich - wie immer - unter den Mieterschutzvereinen und Anwälten.

Urteile.

Wie immer bei solchen Listen mit Urteilen ist es wichtig, folgendes im Auge zu behalten. Die Auflistung gibt nur den Tenor der Urteile wieder, nicht jedoch alle zur Entscheidung berücksichtigten Gründe und Umstände. Daher sind - gerade bei Entscheidungen auf Amtsgerichtsebene, aber auch bei denen höherer Gerichte - diese nur schwer auf andere als den geurteilten Fall anwendbar und können nur eine Richtung der herrschenden Rechtsprechung wiedergeben. Auf keinen Fall darf aber davon ausgegangen werden, daß der eigene ähnliche Fall beim zuständigen Gericht auch nur ähnlich betrachtet wird, geschweige denn ein Urteil in ähnlicher Weise ergeht.

Lärmquelle Zusammenfassung (Tenor) des Urteils Fundstelle (Abkürzungen)
Alarmanlage Werden Nachbarn durch häufige Fehlalarme gestört, muß die Außenwandsirene abgeschaltet werden OLG Schleswig ZMR 1980, 146
Badezimmer
  1. Duschen und baden nach 22 Uhr ist grundsätzlich in Maßen erlaubt (max. 30min).
  2. In der ganzen Nacht darf die Wasserspülung der Toilette beetätigt werden.
  1. OLG Düsseldorf WuM 1991, 288
  2. AG Münster WuM 1983, 236
Ehestreit Kurze Wortgefechte sind hinzunehmen. Lautstarke Streitereien sollte aber in 30min beigelegt sein. AG Düsseldorf WuM 1992, 148
Radio, Fernseher, Stereoanlage, etc. Jeder ist verpflichtet, die Geräte so leise einzustellen, das niemand im Haus gestört wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Nachbarn deutliche Geräusche in ihrer Wohnung hören. OLG München NJW-RR 1991, 1492
Frösche Aus Naturschutzgründen müssen quakende Frösche im Teich des Nachbarn geduldet werden. LG Hanau NJW 1985, 500
Garagentore Die Garage darf nachts nicht geöffnet und geschlossen werden, wenn dadurch soviel Lärm verursacht wird, daß die Anwohner aus dem Schlaf gerissen werden. OLG Düsseldorf WuM 1991, 438
Hähne Hähne dürfen in der Nacht nicht krähen. Der Halter der Tiere hat dafür zu sorgen. OLG Hamm WuM 1990, 123
Hunde
  1. Ein Hund darf gelegentlich bellen.
  2. Ein Hund darf nicht mehrere Stunden ununterbrochen oder den ganzen Tag über bellen. Auch nicht, wenn es ein Wachhund ist.
  1. AG Hamburg-Wandsbeck WuM 1991, 94
  2. OLG Düsseldorf WuM 1990, 400
Kinder
  1. Es ist hinzunehmen, wenn Kinder beim Spielen lärmen. Lediglich in den Ruhezeiten haben die Eltern darauf zu achten, daß andere nicht zu sehr gestört werden.
  2. Ganz extreme Lärmstörungen durch Kinder haben Eltern zu unterbinden.
  1. AG Hannover WuM 1987, 218
  2. AG Wuppertal WuM 1995, 555
Müllcontainer Quietschende Deckel eines Müllcontainers sind eine erhebliche Lärmbelästigung. Der Nachbar oder Vermieter muß für Abhilfe sorgen. OLG Koblenz MDR 1980, 578
Musikinstrumente
  1. Außer durch Individualabrede im Mietvertrag, kann das Musizieren im Haus nicht verboten werden.
  2. Saxophon oder Klarinette darf man nur bis zu zwei Stunden täglich üben (Sonntags nur eine Stunde)
  3. Schlagzeuger müssen sich zeitlich auf 45min im Sommer bzw. 90min im Winterhalbjahr begrenzen.
  4. Ausnahmsweise, wenn mehrere Personen in einer Wohnung musizieren, kann die Spieldauer auf ein bis anderthalb Stunden täglich pro Person reduziert werden.
  1. OLG München WuM 1988, 1179
  2. OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 253
  3. LG Nüprnberg-Fürth WuM 1992, 253
  4. OLG Frankfurt WM 1984, 303
Parties
  1. Es gibt kein allgemeines Recht auf lautstarkes Feiern einmal im Monat nach Artikel 2 des GG!
  2. Es soll dem Nachbarn aber zuzumuten sein, Haus- und Gartenfeste im üblichen Umfang (etwa viermal im Sommer) bis 22.00 Uhr hinzunehmen.
  1. OLD Düsseldorf WM 1990, 120
  2. LG Frankfurt WM 1989, 575
Spielplätze Lärm von einem nahegelegenen Kinderspielplatz müssen die Anwohner tolerieren, denn Kinder müssen gefahrlos Spielmöglichkeiten in der Nähe der Wohnung haben. OVG Koblenz WuM 1957, 378
Vögel Das schrille über mehrere Stunden andauernde Pfeifen eines Graupapageis, der in einem Mehrfamilienhaus in einer Wihngegend gehalten wird, muß von den übrigen Bewohnern nicht geduldet werden. OLG Düsseldorf WuM 1990, 122

Quelle: Stiftung Warentest Finanztest 5/96, Sternel Mietrecht aktuell


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