Lärmbelästigung durch den Nachbarn
| Bitte beachte die Warnung auf der Leitseite |
Einleitung
Jeder, der mit mindestens einer weiteren Person ein Haus bewohnt, kennt das Problem aus eigener Anschauung: fremder Lärm. Doch wo liegt hier eigentlich das Problem? Es ist ja nicht so, daß man selber oder die eigene Sippe nie laut wäre, ganz im Gegenteil. Aber so wie es der Nachbar tut, das tun wir ja nie...
Nun gibt es verschiedene Verursacher für Lärm; es kann von benachbarten Gewerbebetrieben, einer Nachbarwohnung oder von einer Baustelle ausgehen. Im folgenden geht es aber hauptsächlich um die Nachbarwohnung.
In meinen Augen ist das schlimme an Nachbars Lärm die Ohnmacht bzw.das Unvermögen darauf einzuwirken. Sind die eigenen Kinder laut, kann man sie ermahnen; stört man den Partner beim abendlichen Fernsehgenuß kommt meist auch die mehr oder weniger freundliche Bitte um Ruhe. Den eigenen Hausstand hat man da im Griff (mehr oder weniger). Nur der Nachbar... Es ist ja nicht so, daß man immer vom Nachbar gestört würde, aber das Rasenmähen zur Mittagszeit und der wöchentliche Skatabend mit Besäufnis und lauter Musik stört halt. Man kommt sich lanmgsam dumm vor, immer rüberzulaufen (oder anzurufen) und um Ruhe zu bitten. Das muß der doch selber merken. Der ist ja auch erwachsen. Man steigert sich da richtig rein. Es wird immer schlimmer, man hört ja einfach alles, der ist nie leise...
Hier kommt ein Effekt zum tragen, der in der Psychoakustik (ja, die gibt es) schon lange bekannt ist. Der Mensch ist auf Geräsche sensibilisierbar, d.h. er kann durch Konzentration und Übung erlernen, ein Geräusch besser wahrzunehmen bzw. besser aus den anderen Geräuschen herauszufiltern. Das ganze hat leider eine Kehrseite. Es wird immer schwerer das Geräusch zu ignorieren.
Begriffseinengung. Von einer Lärmbelästigung kann nur gesprochen werden, wenn es eine objektive, also auch von einer unbeteiligten Person ohne besondere Sensibilisierung so empfundene Belästigung ist. Dafür gibt es allerdings keine generellen Meßwerte. Der Schall ist zwar meßbar, doch seine Wirkung auf das Gemüt einer Person ist nicht mehr so einfach in Zahlen zu fassen. So ist z.B. selbst das leise Ploppen eines gespielten Tennisballes viel störender, als ein gleichlauter Sinuston. Ja sogar ein und dierselbe Person würde zu unterschiedlichen Zeiten anders auf den gleichen Lärmpegel reagieren. Daher sind dB-Grenzwerte (deziBel) häufig überbewertet.
Das normale Wohnen. Niemand hat Anspruch auf absolute Ruhe gegenüber seinem Nachbar - weder rechtlich, noch moralisch. Wo Menschen leben gibt es Geräusch. Daher gibt es zwar eine Unterteilung des Tages in Wach und Ruhezeiten, aber auch die sind nur Richtwerte ohne Sekundengenauigkeit. Die Ruhezeiten in den meisten Bundesländern sind zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens zuzüglich einer kurzen Mittagsruhezeit (z.B. 1.00 bis 3.00 Uhr) Uhr. In den Ruhezeiten sind bestimmte Dinge (z.B. Rasenmähen) zu unterlassen.
Ein Unterlassungsgebot für normale Wohngeräusche ist das allerdings nicht. Es gibt keine Möglichkeit dem Säugling das Schreien oder dem Nachbar den Toilettenbesuch während der Ruhezeiten zu verbieten. Alle Geräusche, die beim normalen Wohnen üblich sind, müssen hingenommen werden.
Normale Wohngeräusch sind auch:
Was soll man denn tun?
Lärmbekämpfung
Einem großen Teil der üblichen Lärmbelästigung kann abgeholfen werden, ohne daß viel Ärger entsteht. Quietschenden Garagentoren und Müllcontainern tut ein Tropfen Öl manchmal gut, etwas Kitt verhindert das Klirren der Scheiben in Fenstertüren. Selbsthilfe (mit Erlaubnis, falls nötig) ist hier gut.
Schon kleine billige lärmdämmende Maßnahmen haben große Wirkung. So hilft das Abrücken eines Klavieres von der Wand und das Anbringen einer Decke zwischen Klavier und dieser enorm. Auch das Verlegen von schall- und hallschluckenden Teppichen ist vielfach gut geeignet Gesprächslärm zu mindern. Ein Parkettboden mit entsprechender Dämmung ist geradezu ideal gegen Trittschall und sieht auch gut aus (ist allerdings auch gut teuer). Der Nachteil solcher Maßnahmen ist natürlich, daß der Nachbar sie durchführen muß.
Vorgehen gegen Lärmstörer
Generell gibt es hier zwei Wege, den öffentlich-rechtlichen (per Bezirksamt) oder den zivil-rechtlichen (per Klage). Aber hier sollte man dann Beweise vorbringen - für jede Störung sind Art der Störung, Datum, Uhrzeit und etwaige Zeugen (mit Vorname, Name, Anschrift) zu notieren. So ein Lärmprotokoll wirkt auf Unbeteiligte recht paranoid, daher wird man sie erst führen, wenn man sich sicher ist, daß sie auch benötigt wird.
Die bezeichnete Art der Störung sollte so genau wie möglich sein. Ungenaue Angaben wie "Hund ist laut" sind nicht hilfreich. Da muß schon ein "Hund jaulte am 9.September zwischen 2.30 und 5.00 Uhr ununterbrochen."
Überhaupt ist die Beweisfrage hier zentral. Tonbandaufnahmen sind gerichtlich nicht verwertbar (zu leicht zu manipulieren), Gutrachten kosten schnell über 1000,-- DM und müssen dann vor Gericht nichtmal verwertet werden (es liegt nämlich beim Richter, welche Beweismittel er würdigt). Beides sollte man sich sparen. Lediglich Zeugen sind ein probates Mittel, die eigene Aussage zu untermauern, so daß man am besten vielen Leuten (nicht nur Verwandte) die Möglichkeit gibt, den Lärm zu beurteilen - nur dann können sie objektive Aussagen vor Gericht machen.
Öffentlich-rechtlich: Der richtige Ansprechpartner kann schnell über die Bürgerberatungsstellen der Stadt bzw. Gemeinde gefunden werden. Dies empfiehlt sich besonders, bei Nachbarn, deren Gewerbe stört (Gaststätten, Imbißstuben oder Geschäfte).
Zivil-rechtlich: Man kann auf Unterlassung und in besonders gravierenden Fällen auch auf Schadenersatz (Schlafstörungen machen ärztliche Behandlung notwendig) klagen.
Unabhängig davon, welchen Weg man schließlich wählt, um seine Ruhe wiederherzustellen, es sollte die letzte Möglichkeit sein. Wenn ersteinmal gerichtlich oder behördlich gestritten wird, ist ein persönliches Wort nicht mehr möglich und solche Streitigkeiten eskalieren nicht selten zu Schlammschlachten, die gar nicht mehr beigelegt werden können. Daher sollte man vom Schlag mit der juristischen Keule auf jeden Fall Rat bei fachkundigen Leute suchen. Diese finden sich - wie immer - unter den Mieterschutzvereinen und Anwälten.
Urteile.
Wie immer bei solchen Listen mit Urteilen ist es wichtig, folgendes im Auge zu behalten. Die Auflistung gibt nur den Tenor der Urteile wieder, nicht jedoch alle zur Entscheidung berücksichtigten Gründe und Umstände. Daher sind - gerade bei Entscheidungen auf Amtsgerichtsebene, aber auch bei denen höherer Gerichte - diese nur schwer auf andere als den geurteilten Fall anwendbar und können nur eine Richtung der herrschenden Rechtsprechung wiedergeben. Auf keinen Fall darf aber davon ausgegangen werden, daß der eigene ähnliche Fall beim zuständigen Gericht auch nur ähnlich betrachtet wird, geschweige denn ein Urteil in ähnlicher Weise ergeht.
| Lärmquelle | Zusammenfassung (Tenor) des Urteils | Fundstelle (Abkürzungen) |
|---|---|---|
| Alarmanlage | Werden Nachbarn durch häufige Fehlalarme gestört, muß die Außenwandsirene abgeschaltet werden | OLG Schleswig ZMR 1980, 146 |
| Badezimmer |
|
|
| Ehestreit | Kurze Wortgefechte sind hinzunehmen. Lautstarke Streitereien sollte aber in 30min beigelegt sein. | AG Düsseldorf WuM 1992, 148 |
| Radio, Fernseher, Stereoanlage, etc. | Jeder ist verpflichtet, die Geräte so leise einzustellen, das niemand im Haus gestört wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Nachbarn deutliche Geräusche in ihrer Wohnung hören. | OLG München NJW-RR 1991, 1492 |
| Frösche | Aus Naturschutzgründen müssen quakende Frösche im Teich des Nachbarn geduldet werden. | LG Hanau NJW 1985, 500 |
| Garagentore | Die Garage darf nachts nicht geöffnet und geschlossen werden, wenn dadurch soviel Lärm verursacht wird, daß die Anwohner aus dem Schlaf gerissen werden. | OLG Düsseldorf WuM 1991, 438 |
| Hähne | Hähne dürfen in der Nacht nicht krähen. Der Halter der Tiere hat dafür zu sorgen. | OLG Hamm WuM 1990, 123 |
| Hunde |
|
|
| Kinder |
|
|
| Müllcontainer | Quietschende Deckel eines Müllcontainers sind eine erhebliche Lärmbelästigung. Der Nachbar oder Vermieter muß für Abhilfe sorgen. | OLG Koblenz MDR 1980, 578 |
| Musikinstrumente |
|
|
| Parties |
|
|
| Spielplätze | Lärm von einem nahegelegenen Kinderspielplatz müssen die Anwohner tolerieren, denn Kinder müssen gefahrlos Spielmöglichkeiten in der Nähe der Wohnung haben. | OVG Koblenz WuM 1957, 378 |
| Vögel | Das schrille über mehrere Stunden andauernde Pfeifen eines Graupapageis, der in einem Mehrfamilienhaus in einer Wihngegend gehalten wird, muß von den übrigen Bewohnern nicht geduldet werden. | OLG Düsseldorf WuM 1990, 122 |
Quelle: Stiftung Warentest Finanztest 5/96, Sternel Mietrecht aktuell
![]() |
(c) by Pyramid Design.All rights reserved. Comments to:webmaster@erben.com Home page:http://www.erben.com Last updated: 21.6.99 |